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Spanische Gesetzgebung zur Gametenspende
Bei der Gametenspende handelt es sich um einen unentgeltlichen, formellen und vertraulichen Vertrag zwischen dem autorisierten Zentrum und der Spenderin.
Dabei müssen drei Voraussetzungen erfüllt werden:
1. Selbstlos. Bei der Spende handelt es sich um einen unentgeltlichen und selbstlosen Vorgang, der lediglich in Form von Ausgleichszahlungen für für erlittene körperliche Einschränkungen, Fahrtkosten oder Arbeitsausfall (Schadenersatzzahlungen) erstattet werden kann.Die Spende hat in keinem Falle gewinnorientierten oder geschäftlichen Charakter.
2. Formalität. Es wird ein schriftlicher Vertrag zwischen den Spendern und und dem autorisierten Zentrum geschlossen.
3. Anonymität. Die Spende ist anonym. Dabei wird die Vertraulichkeit der Identitätsdaten der Spender garantiert. Die geborenen Kinder oder deren legale Vertreter haben ein Recht auf Zugang zu allgemeinen Daten der Spender wie Körpergröße, Gewicht, Blutgruppe. In keinem Falle schließt dies den Zugang zu deren Identitätsdaten ein.
Voraussetzungen um Spender zu werden:
1. Volljährig und voll geschäftsfähig.
2.Guter körperlicher und geistiger Gesundheitszustand. Dabei werden bei den entsprechenden protokollarischen Untersuchungen die phänotypischen und psychologischen Merkmale sowie die klinischen Voraussetzungen und die analytischen Daten benutzt, um auf Grundlage der modernsten wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse sicherzustellen, dass die Spender keine genetischen- oder Erbkrankheiten oder auf den Nachwuchs übertragbare Infektionen erleiden
Auswahl des Spenders
• Die Auswahl des Spenders wird durch das medizinische Team vorgenommen. Dabei wird auf größtmögliche phänotypische und immunologische Ähnlichkeit mit der Empfängerin Wert gelegt.
• In keinem Fall kann der Spender persönlich von der Empfängerin ausgewählt werden. Dies besagt zusammenfassend die spanische Gesetzgebung zu Gametenspenden.
Neben den im Real Decreto 412/96 über obligatorische Protokollierung der Untersuchungen von Spendern beschriebenen Maßnahmen behandelt das Gesetz 14/2006 vom 26. Mai über Behandlungstechniken der assistierten Reproduktion weitere für uns interessante Punkte:
Empfängerin: In Spanien kann jede volljährige und voll geschäftsfähige Frau Empfängerin oder Nutzerin der Techniken der assistierten Reproduktion gemäß der gesetzlichen Bestimmungen und nach vorheriger schriftlicher Zustimmung werden.
• Nutzerin oder Empfängerin dieser Techniken kann jede Frau unabhängig von ihrem Familienstand oder ihrer sexuellen Orientierung werden. (Art.6.1)
§ Bei verheirateten Frauen ist die Zustimmung des Ehemanns erforderlich. Diese entfällt, wenn das Paar rechtlich oder tatsächlich getrennt lebt und dies entsprechend nachweisen kann (Art.6.3.).
Spenderin
• Die Auswahl der Spenderin obliegt gemäß Art. 6.4. dem medizinischen Team. In keinem Fall kann die Auswahl der Spenderin auf Anraten der Patienten vorgenommen werden.
• Es müssen eine maximale phänotypische und immunologische Ähnlichkeit der Spenderin mit der Empfängerin sowie deren Kompatibilitätsmöglichkeiten sichergestellt werden.
• Die Anonymität der Spende muss garantiert werden.
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